Erbschein

Vorab: Ein Erbschein wird nicht benötigt, wenn es sich um ein notarielles Testament handelt und die Erbeinsetzung deutlich ist.
Nur wenn ein Testament handschriftlich verfasst ist, oder kein Testament vorhanden ist, muss ein Erbschein beantragt werden. Im Erbschein ist ausgewiesen, wer Erbe geworden ist  und in welchem Verhältnis zueinander mehrere Personen erben.

Grundsätzlich muss ein Testament (egal ob handschriftlich oder notariell) eröffnet werden.

Ist ein Testament vorhanden, wird dieses im Erbscheinsantrag benannt und der Erbschein wird entsprechend der testamentarisch bestimmten Erbfolge ausgestellt.

Ist kein Testament vorhanden, wird dies dem Nachlassgericht mitgeteilt. In diesem Fall kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen.

Grundsätzlich benötigt man für die Erteilung des Erbscheins:
– Sterbeurkunde des Erblassers
– Sterbeurkunde des (vorverstorbenen Ehegatten)
– Heiratsurkunde des Erblassers
– Geburtsurkunden aller gesetzlichen Erben (Kinder)
(Falls jemand vorverstorben ist, auch für diese Personen Geburts- u. Sterbeurkunden)
– Personalausweis des Antragstellers
– Nachlassfragebogen ausgefüllt (zur Wertermittlung; Bankguthaben, Grundstück etc.)

Es reicht, wenn ein Erbe den Erbschein beantragt; der Antrag kann jedoch auch von mehreren Erben gemeinschaftlich gestellt werden. Falls nur ein Erbe den Erbschein beantragt, muss mit angegeben werden, dass auch der nicht erschienene Erbe dieses angenommen hat.

Wichtige Angaben im Erbscheinantrag:

(Zuständig ist das Nachlassgerichts am letzten Wohnsitz des Erblassers)

– Sterbeort und -datum des Erblassers

– Letzter Wohnsitz

– Güterstand des verheirateten Erblassers und ob ein Ehescheidungsverfahren anhängig war

– Informationen zu etwaigen vorherigen Ehen

– Angaben zu Kindern des Erblassers. Auch Kinder aus einer früheren Ehe, nichteheliche und adoptierte Kinder sind anzugeben.

– Namen und Geburtsdaten der gesetzlichen Erben

– Vorhandensein eines Testaments

– Daten zu etwaig vorverstorbenen Erben

– Anhängigkeit eines Rechtstreits über das Erbe

– Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen von Erben

– Informationen über zum Nachlass gehörenden Grundbesitz (Anschrift, falls vorhanden Katasterdaten)

– Vermögen im Ausland

Viele der erforderlichen persönlichen Daten lassen sich Personenstandsurkunden entnehmen. Diese befinden sich oftmals in dem Familienstammbuch. Die Urkunden werden im Original benötigt.

Am besten reichen Sie bei uns das Stammbuch ein; wir werden dann Kopien fertigen und Ihnen das Original wieder mitgeben. (Beglaubigte Kopien dürfen nur gefertigt werden, sofern das Original vorliegt.)

Sollten einige Urkunden fehlen, kann unsere Notarin Dr. Katrin Stoye diese bei den zuständigen Behörden anfordern. Dazu benötigen wir allerdings eine unterschriebene Vollmacht von einem der Erben und die Namen, Geburtsdaten und Geburtsorte aller Erben.

Ihre Ansprechpartnerinnen:

Dr. Katrin Stoye, Notarin

Inga Boekhoff, Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte, Notariatsfachwirtin

Sabrina Rabenberg, Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte, Notariatsfachwirtin