Aufhebungsverträge vermeiden

Auch Kündigungen und Änderungsverträge nicht ungeprüft akzeptieren

Auch in Corona-Zeiten sollten Arbeitnehmer keine Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses ungeprüft akzeptieren.
Insbesondere die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages ist – selbst wenn er gefühlt angenehmer erscheint als eine Kündigung – unbedingt zu vermeiden. Denn dadurch würde der Arbeitnehmer an seiner Beendigung mitwirken und damit eine dreimonatige Sperrzeit bei der Agentur für Arbeit hinsichtlich seines Arbeitslosengeldes erhalten. Dies bedeutet nicht nur, dass er drei Monate lang kein Geld bekommt, sondern auch, dass er (und ggfs. auch mitversicherte Kinder) nicht sozialversichert ist. Eine ggf. verlockend erscheinende Abfindung ist damit schnell verbraucht.
Falls Sie gerade einen Aufhebungsvertrag unterschrieben haben: Bei Irrtümern oder Zwangslagen, insbesondere einer Unterzeichnung in einer besonderen Drucksituation, ist ggfs. die Anfechtung eines Aufhebungsvertrages möglich.
Aber auch jede Kündigung sollte ein Arbeitnehmer anwaltlich und ggf. gerichtlich überprüfen lassen, da selbst bei Filialschließungen aufgrund von arbeitsvertraglichen Versetzungsklauseln ggfs. jemand anderes zuerst hätte gehen müssen (falsche Sozialauswahl) oder sogar Sonderkündigungsschutz besteht, der eine vorherige Genehmigung erforderlich macht und zur formellen Unwirksamkeit der Kündigung führt.
Aktuell bieten Arbeitgeber häufig auch Teilzeitregelungen an, ohne jedoch hierdurch eine Kündigung ganz auszuschließen. Hier sollten Arbeitnehmer eher nicht einvernehmlich mitwirken, sondern notfalls auf Kurzarbeit bestehen. Denn wenn es später doch zu einer Entlassung kommen sollte, würde die Teilzeittätigkeit zu einem verminderten Arbeitslosengeld-Anspruch führen, während dieser bei Kurzarbeitergeld-Bezug in der gleichen Höhe bestehen bleibt.

Die dsp Anwaltskanzlei steht Ihnen selbstverständlich gerne beratend und vertretend zur Verfügung.

Dr. Katrin Stoye
Fachanwältin für Arbeitsrecht und Notarin