Beglaubigung von Unterschriften

Für bestimmte rechtliche Erklärungen bzw. den Abschluss bestimmter Verträge ist die Beglaubigung Ihrer Unterschrift erforderlich. Dies soll die richtige Identität des Unterzeichnenden sicherstellen.

Beispiele sind:

– Wohnrechtsbestellung
– Wohnungsrechtbestellung (unter Ausschluss des Eigentümers)
– Nießbrauchbestellung
– Löschung einer bezahlten und eingetragenen Belastung oder eines Recht (z. B. Grundschuld, Wegerecht)
– Vorkaufsrecht
– Wegerecht
– Grundschuld (teilweise, je nach Mitteilung der Bank)
– Genehmigungserklärung (z. B. wenn jemand für Sie als vollmachtloser Vertreter eine Erklärung abgegeben hat und Sie diese nun nachgenehmigen müssen; dies kommt oft bei einem Kaufvertrag vor, bei dem eine Vertragspartei bei Vertragsschluss ortsabwesend war.)

Für alle o. g. Fälle steht Ihnen unser Notariat und unsere Notarin Dr. Katrin Stoye sehr gerne zur Verfügung.
Wir werden Sie umfassend informieren und dann – sofern gewünscht – eine entsprechende Urkunde entwerfen. Ihre Unterschrift wird dann vor der Notarin erfolgen und damit ist die Unterschriftsbeglaubigung vollzogen. Unser Notariat fertigt die Urkunde entsprechend aus und verschickt die Kopien an die gewünschten Stellen.

Es gibt zwei Möglichkeiten:

a) Unterschriftsbeglaubigung mit Entwurf
b) Unterschriftsbeglaubigung ohne Entwurf.

Bei a) entwirft die Notarin eine entsprechende Urkunde, auf der die Unterschrift beglaubigt wird.

Bei b) wird lediglich die Unterschrift auf dem bereits vorhandenen Dokument beglaubigt. Das geschieht oft bei Urkunden von Banken, zur Erteilung einer Löschungsbewilligung oder sofern ein Notar eine Genehmigungserklärung bereits gefertigt hat.

Ihre Ansprechpartnerinnen:

Dr. Katrin Stoye, Notarin

Inga Boekhoff, Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte, Notariatsfachwirtin

Sabrina Rabenberg, Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte, Notariatsfachwirtin