Handelsvertreterrecht

Beratung und Vertretung von Unternehmern und Handelsvertretern

Die Besonderheit des Handelsvertreterrechts liegt darin, dass der Handelsvertreter im Auftrag des Unternehmers auf Basis eines Handelsvertretervertrages als Selbstständiger tätig ist. Er ist mithin kein Arbeitnehmer, weshalb der Unternehmer für ihn weder Sozialabgaben zahlen muss, noch der Handelsvertreter Kündigungsschutz hat. Da die Grenzen oft fließend sind, klären wir für Sie gerne etwaige Abgrenzungsfragen und/oder werden für Sie hier beratend und vertragsgestaltend tätig.

Abgrenzung zwischen Handelsvertreter und Arbeitnehmer

Allerdings ist die Abgrenzung zwischen Handelsvertreter und Arbeitnehmer nicht nur für die Frage des bestehenden Kündigungsschutzes und der Sozialabgabenpflicht von wesentlicher Bedeutung, sondern insbesondere auch für die Frage des Bestehens eines Ausgleichsanspruchs, der „Abfindung des Handelsvertreters“. Gerne prüfen wir, ob und ggf. in welcher Höhe Ihnen als Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch zusteht bzw. Sie als Unternehmen einen solchen zu zahlen haben.

Rückständigen Provisionen, Buchauszug

Häufig stellen sich über die Frage des Bestehens und der Höhe des Ausgleichsanspruches bei einer Vertragsbeendigung hinaus Fragen nach rückständigen Provisionen. Zu deren Bezifferung bietet es sich auf Seiten des Handelsvertreters regelmäßig an, den Anspruch auf den sog. Buchauszug gegen den Unternehmer geltend zu machen. Auch hierbei sind wir Ihnen gerne außergerichtlich und gerichtlich behilflich.

Wir beraten und vertreten sowohl Unternehmer als auch Handelsvertreter aber auch gerne in allen sonstigen Fragen des Handelsvertreterrechts, egal ob es um vertragliche Probleme, die Vergütung von Musterkollektionen oder Kündigungsfragen geht. Setzen Sie sich gerne mit uns telefonisch in Verbindung und vereinbaren einen Besprechungstermin.