Über Katrin Stoye

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Die wichtigsten Neuerungen im Arbeitsrecht

Was Sie unbedingt zu befristeten Arbeitsverhältnissen wissen sollten! 1. Grundsatz: Befristung nur mit Sachgrund Die Befristung von Arbeitsverträgen ist in Deutschland grundsätzlich nur zulässig, wenn sie durch einen sachli-chen Grund gerechtfertigt ist. Solche Sachgründe sind beispielsweise die Vertretung eines anderen Mitarbeiters (bei Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit usw.), der vorübergehende erhöhte betriebliche

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Die wichtigsten Neuerungen im Arbeitsrecht in 2018

Was Sie unbedingt zum Kündigungsschutz u.a. wissen sollten! 1. Die Reform des Mutterschutzgesetzes Seit dem 01.01.2018 schützt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) nicht mehr nur erwerbstätige Mütter, sondern künftig auch Schülerinnen, Auszubildende, Praktikantinnen und Studentinnen. Außerdem werden Entwicklungshelferinnen, Heimarbeiterinnen und behinderte Frauen, die in einer Werkstadt für Behinderte beschäftigt sind, vom Mutterschutz erfasst. Die nachgeburtliche

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Die größten Irrtümer im Arbeitsrecht – Teil V

Was Sie über Abmahnungen wissen sollten! Irrtum Nr. 1.: Eine Abmahnung kann nur innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen. Das ist falsch. Für den Ausspruch einer Abmahnung gibt es keine gesetzliche Frist. Der Arbeitgeber kann aber die Wirksamkeit einer Abmahnung gefährden, wenn er zu viel Zeit zwischen dem Fehlverhalten und dem Ausspruch einer Abmahnung

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Die größten Irrtümer im Arbeitsrecht – Teil IV

Was Sie zu Mindestlohn und Minijob wissen sollten! Irrtum Nr. 1: Der Mindestlohn gilt nicht für Bereitschaftszeiten. Das ist falsch. Der gesetzliche Mindestlohn ist für jede geleistete Arbeitsstunde zu zahlen. Zur vergütungspflichtigen Arbeit rechnen auch Bereitschaftszeiten, während derer sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort - innerhalb oder außerhalb des Betriebs

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Die größten Irrtümer im Arbeitsrecht – Teil III

Was Sie zur Kündigung von Arbeitsverhältnissen wissen sollten! Irrtum Nr. 1: Irrtum: Es kann auch mündlich oder per Fax oder E-Mail gekündigt werden. Das ist falsch. Eine Kündigung muss zwingend schriftlich erfolgen. Die Schriftform zählt nur dann als eingehalten, wenn das Kündigungsschreiben eigenhändig durch Namensunterschrift im Original unterzeichnet ist. Damit reicht

Die größten Irrtümer im Arbeitsrecht – Teil II

Was Sie zur Kündigung von Arbeitsverhältnissen wissen sollten! Irrtum Nr. 1: Im Kündigungsschreiben muss der Kündigungsgrund angegeben werden. Entgegen weit verbreiteter Meinung ist eine Begründung der Kündigung nicht notwendig. Lediglich bei der Kündigung von Ausbildungsverhältnissen ist im Kündigungsschreiben ein Kündigungsgrund anzugeben. Bei einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung kann der Arbeitnehmer zudem (nach

Die größten Irrtümer im Arbeitsrecht – Teil I

Was Sie zu (unwirksamen) Regelungen in Arbeitsverträgen wissen sollten! Irrtum Nr. 1: Was im Arbeitsvertrag steht, gilt auch! Falsch! Viele Regelungen in Arbeitsverträgen sind unwirksam, weil sie eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darstellen. Sie halten daher einer AGB-Kontrolle (auch Arbeitsverträge enthalten regelmäßig vorformulierte allgemeine Geschäftsbedingungen!) nicht stand. Dies gilt vor

Überwachung mittels Keylogger – Verwertungsverbot

Überwachung mittels Keylogger - Verwertungsverbot Der Einsatz eines Software-Keyloggers, mit dem alle Tastatureingaben an einem dienstlichen Computer für eine verdeckte Überwachung und Kontrolle des Arbeitnehmers aufgezeichnet werden, ist nach § 32 Abs. 1 BDSG* unzulässig, wenn kein auf den Arbeitnehmer bezogener, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer anderen

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Hinterbliebenenversorgung – Angemessenheitskontrolle

Hinterbliebenenversorgung - Angemessenheitskontrolle Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, mit der nur der „jetzigen“ Ehefrau des Arbeitnehmers eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt ist, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen. Diese Einschränkung der Zusage ist daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Bei Versorgungszusagen, die vor dem 1. Januar 2002 erteilt wurden, führt dies

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Wettbewerbsverbot – fehlende Karenzentschädigung – salvatorische Klausel

Wettbewerbsverbot - fehlende Karenzentschädigung - salvatorische Klausel Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nichtig, wenn die Vereinbarung entgegen § 110 GewO i.V.m. § 74 Abs. 2 HGB* keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Karenzentschädigung beinhaltet. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer können aus einer solchen Vereinbarung Rechte herleiten. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene salvatorische Klausel führt nicht -

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