Testamentseröffnung
Bei einer Testamentseröffnung gibt es zwei Möglichkeiten:
A) Sie reichen das handschriftliche Testament im Notariat ein
B) Sie reichen den Hinterlegungsschein ein.
Sofern es sich um ein notarielles Testament handelt, wird dem Erblasser ein Hinterlegungsschein erteilt. Mit diesem geht die Eröffnung schneller.
Sollte der Hinterlegungsschein nicht auffindbar sein, verhindert dies jedoch nicht die Testamentseröffnung.
Für beide Varianten wird benötigt:
– die Sterbeurkunde des Erblassers
– genauen Daten des Antragstellers
– falls bekannt die gesetzlichen Erben (das Gericht erkundigt sich nach diesen)
– falls bekannt die testamentarischen Erben
– Nachlassfragebogen (zur Wertermittlung)
Der Nachlassfragebogen kann auch nachgereicht werden.
Sollte sich im Nachlass Grundbesitz befinden, muss nach Eröffnung eine Grundbuchberichtigung erfolgen. Innerhalb von zwei Jahren nach dem Todesfall ist die Berichtigung kostenfrei.
Sofern es sich um ein notarielles Testament handelt, genügt i.d.R. das Eröffnungsprotokoll, damit die Erben über das Erbe verfügen können.
Sofern es sich um ein handschriftliches Testament handelt, muss ein Erbschein beantragt werden.
Ihre Ansprechpartnerinnen:
Dr. Katrin Stoye, Notarin
Inga Boekhoff, Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte, Notariatsfachwirtin
Sabrina Rabenberg, Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte, Notariatsfachwirtin