Softwarelizenzrecht

Eine Softwarelizenz ist – rechtlich gesehen – ein Vertrag, mit dem einem Kunden Nutzungsrechte an einer urheberrechtlich geschützten Software eingeräumt werden. Hierbei bestehen erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten; im Bereich B2B noch mehr als im Geschäft mit Endverbrauchern. In allen Fällen können die Lizenzverträge jedoch klug gestaltet werden, um Ihre Software später vor missbräuchlicher Verwendung zu bewahren und so den größtmöglichen wirtschaftlichen Nutzen aus der Software zu ziehen.

Softwareüberlassungsverträge enthalten neben der eigentlichen Nutzungsrechteinräumung auch stets weitere Komponenten, beispielsweise Regelungen zur Gewährleistung, zur Haftung , zu den Zahlungsbedingungen und der Laufzeit des Vertrags. Softwareverträge können dementsprechend je nach Gestaltung kaufrechtlichen, mietvertraglichen oder werkvertragsrechtlichen Charakter haben. Letzteres wird häufig der Fall sein, wenn keine Standardsoftware vertrieben wird, sondern ein auf den Kunden maßgeschneidertes Produkt erstellt wird.

Insbesondere bei solchen IT-Projekten ist eine kompetente rechtliche Begleitung bereits ab der ersten Planungsphase empfehlenswert, um spätere Konflikte zu vermeiden. Oftmals scheitern Projekte im Laufe der Durchführung, weil die Vertragspartner mangels konkreter Vereinbarungen unterschiedliche Vorstellungen über die Zusammenarbeit und das zu erstellende Projekt haben.

Softwareüberlassung kann einzelvertraglich oder mittels AGB geregelt werden. Richtet sich Ihr Angebot an Verbraucher, sind in der Regel zusätzlich die strengen Verbraucherschützenden Regelungen des Fernabsatzrechts sowie des AGB-Rechts zu beachten.

Lizenzberatung für Softwarehersteller

Für den Hersteller von Softwareprodukten stellt sich regelmäßig eine Reihe rechtlicher Fragen. Dies betrifft unter anderem die Frage, auf welche Weise dem Kunden die Software überlassen werden soll: Auf Dauer (Kauf) oder auf Zeit (Softwaremiete oder Software as a Service -SaaS). Auch die Kombination beider Modelle, z.B. Softwareleasing, ist denkbar. Damit verbunden ist stets die Frage, welche Vergütungsmodelle geeignet sind.

Zu beachten ist in allen Fällen eine klare Abgrenzung zwischen Gewährleistung, Wartung und Zusatzleistungen. Je konkreter diese Abgrenzung vertraglich vereinbart ist, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass es zwischen Hersteller und Kunden zum Streit über den Umfang der Leistungspflichten kommt.

Weitere Fragen ergeben sich im Hinblick auf den Umfang der Rechteübertragung: Welche Rechte werden eingeräumt (Bearbeitungsrecht, Recht zur Unterlizensierung etc.)? Werden Rechte ausschließlich eingeräumt? Soll eine Begrenzung auf Arbeitsplätze, Nutzerkonten oder auf konkrete Mitarbeiter des Kunden vereinbart werden? Wie soll die Einhaltung der Nutzungsvereinbarung überwacht werden?

Einer der wichtigsten Punkte eines Softwarevertrags ist die Vereinbarung der Beschaffenheit der Software. Jegliche Unklarheiten darüber führen fast zwangsläufig zu späteren Konflikten über die Frage, ob die Software vertragsgemäß zur Verfügung gestellt wurde oder ob der Hersteller gewährleistungspflichtig ist.

Open Source

Viele Softwareprogrammierer verwenden in unterschiedlichem Maße Open Source Komponenten. Der – wirtschaftlich sinnvolle – Rückgriff auf vorhandene Softwarebestandteile und Bibliotheken kann jedoch insbesondere in zwei Richtungen ein Risiko darstellen:

Zum einen besteht die Gefahr, dass die Nutzung der Open-Source-Komponente die Grenzen der jeweils geltenden Lizenzbedingungen überschreitet bzw. Bedingungen nicht eingehalten werden. Dies stellt in aller Regel eine Urheberrechtsverletzung dar und kann zu Unterlassungsansprüchen und Schadensersatzforderungen des Urhebers führen.

Zum anderen kann die Nutzung von Open Source Bestandteilen dazu führen, dass die damit geschaffene Software ihrerseits der jeweiligen Open-Source-Lizenz unterliegt. Dies führt dann zu wesentlichen Einschränkungen in der Verwertbarkeit der Software.

Um die Risiken zu vermeiden, ist eine genaue Prüfung der Lizenzbestimmung der zu verwendeten Komponenten unumgänglich.

Handel mit gebrauchter Software

Nachdem über die Frage, ob Software trotz entgegenstehender Lizenzbestimmungen weiterverkauft werden kann, lange gestritten wurde, ist durch die nationale und europäische Rechtsprechung nunmehr die prinzipielle Zulässigkeit des Handels mit gebrauchter Software anerkannt worden.

Gleichwohl gibt es für Hersteller, Weiterverkäufer sowie Endkunden eine Reihe von rechtlichen Fragen. Hersteller versuchen, zumindest gegenüber ihren eigenen Kunden, den Weiterverkauf so weit wie möglich einzuschränken. Hier stellt sich regelmäßig die Frage, welche Einschränkungen AGB-rechtlich noch zulässig sind.

Für Weiterverkäufer besteht das Risiko, eine Urheberrechtsverletzung zu begehen, wenn die Vorgaben der Rechtsprechung nicht eingehalten werden. In diesem Fall darf auch der Endkunde die Software unter Umständen nicht weiternutzen.

Lizenzmanagement in Unternehmen

Ob Textverarbeitung in der Verwaltung oder Spezialsoftware in der Produktionsplanung: In jedem Unternehmen wird Software eingesetzt. Die Unternehmen erwerben hierfür entsprechende Lizenzen bei Erwerb der Software, oft je nach Software im Wege des Kaufs oder der Miete. Im Laufe der Zeit ändert sich ein Unternehmen und damit auch der bedarf an Software.

Leider wird hierbei oftmals unterlassen, die Softwarelizenzen entsprechend anzupassen. Dies kann zur Folge haben, dass Software über die eingeräumten Rechte hinaus genutzt wird, was letztlich eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Zum anderen wird möglicherweise Software bzw. deren Wartung bezahlt, die im Unternehmen nicht mehr benötigt wird.

Ein systematisches Lizenzmanagement beginnt idealerweise bereits vor dem Erwerb von Software. Neben der Abschätzung des tatsächlichen Bedarfs sollte auch eine rechtliche Beratung hinsichtlich der angebotenen Lizenzmodelle erfolgen.

Ist ein Lizenzmanagement unterblieben, bleibt nach einer gewissen Zeit nur eine lückenlose Bestandsaufnahme der im Unternehmen verwendeten Software und eine etwaige Nachlizensierung.