Grundstückskaufvertrag und Zwei-Wochen-Frist
Gemäß § 17 Abs. 2a Beurkundungsgesetz (BeurkG) soll bei Verbraucherkaufverträgen dem Verbraucher der Entwurf des Grundstückskaufvertrags zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung stehen.
Ein Verbrauchergeschäft im Sinne des § 13 BGB liegt vor, wenn der Verkäufer in der Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, § 14 Abs. 1 BGB.
Der Gesetzgeber verfolgt hiermit das Ziel, den Verbraucher vor Übereilung zu schützen und ihm gleichzeitig eine Möglichkeit der Überprüfung zu allen Belangen zu eröffnen, welche der Notar nicht für ihn prüfen kann und darf, etwa Finanzierbarkeit und Wirtschaftlichkeit des Objekts, Werthaltigkeit der Immobilie, technische Aspekte, Steuerbelastungen u.a.
Entscheidend ist, dass die Zwei-Wochen-Frist ab Erhalt des Entwurfstextes vom Notar eingehalten wird. Eine Übersendung durch einen Makler oder eine Immobilienfirma reicht dagegen nicht aus.
Diese Frist muss jedoch nicht bei einem Verkauf von einem oder mehreren privaten Verkäufern an einen oder mehrere private Käufer beachtet werden. Ebenso wenig gilt diese Frist, wenn sowohl Verkäufer als auch Käufer jeweils Unternehmer sind, also bei dem Kaufvertrag gewerblich handeln.
Zwingend einzuhalten ist die Zwei-Wochen-Frist dagegen, wenn der Verkäufer ein Unternehmer und der oder die Käufer sogenannte Verbraucher sind,jedoch auch, wenn der Verkäufer Verbraucher ist und der Käufer ein Unternehmer.
Bei sogenannten juristischen Personen (GmbH, GmbH & Co. KG, UG usw.) liegt immer ein sog. Unternehmer vor. Im Übrigen ist Unternehmer im Sinne des § 17 Abs. 2a (BeurkG) nur eine solche Vertragspartei, die den Kauf im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit vollzieht.
Ausnahmen von der Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Im Gegenteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist eine Dienstpflicht des Notars ist, deren Nichteinhaltung zur Haftung des Notars führen kann.
Wir bitten daher um Verständnis, dass wir Vorstehendes bei unserer Terminvergabe zu berücksichtigen haben.