Was Sie unbedingt zum neuen Mindestlohn ab 01.01.2019 und 01.01.2020 wissen sollten!
Das Mindestlohngesetz sieht vor, dass der gesetzliche Mindestlohn alle zwei Jahre neu festgelegt wird. Bereits im Juni 2018 hat die Mindestlohn-Kommission empfohlen, den gesetzlichen Mindestlohn in zwei Schritten zu erhöhen. Die Bundesregierung ist diesem Vorschlag nun gefolgt und hat per Verordnung am 31.10.2018 festgelegt, dass der gesetzliche Mindestlohn zum 01.01.2019 auf 9,19 Euro und zum 01.01.2020 auf 9,35 Euro steigt.
Neben dem gesetzlichen Mindestlohn gibt es noch diverse (höhere) Mindestlöhne, die in einzelnen Branchen gelten. Wenn diese von Gewerkschaften und Arbeitgebern in Form eines Tarifvertrags ausgehandelt und festgelegt worden sind und zusätzlich von der Politik für allgemeinverbindlich erklärt worden sind, gelten diese auch für solche Betriebe der jeweiligen Branche, die nicht tarifgebunden sind.
Für folgende Branchen stehen bereits Branchen-Mindestlohnerhöhungen zum 01.01.2019 oder später in 2019 fest (vgl. Angaben für das Gebiet West):
- Dachdeckerhandwerk: 13,20 €
- Elektrohandwerk (Montage): 11,40 €
- Gebäudereinigerhandwerk: Innen- und Unterhaltsreinigung: 10,56 €; Glas- und Fassadenreinigung: 13,82 €
- Pflegebranche: 11,05 €
- Bauhauptgewerbe: Werker: 12,20 €; Fachwerker 15,20 € (je ab März 2019)
- Leiharbeit (Zeitarbeit): 9,79 € (ab April 2019)
- Maler- und Lackiererhandwerk: ungelernter AN 10,85 €; Geselle 12,95 € (je ab Mai 2019)
Ab 2019 darf in keiner Branche mehr weniger als der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden, abgesehen von nachfolgenden Personengruppen, für die der Mindestlohn auch weiterhin nicht gilt:
- Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
- Auszubildende – unabhängig von ihrem Alter – im Rahmen der Berufsausbildung,
- Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit,
- Praktikanten, wenn das Praktikum verpflichtend im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung stattfindet,
- Praktikanten, wenn das Praktikum freiwillig bis zu einer Dauer von drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums dient,
- Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu einer Berufsausbildung oder an einer anderen Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilnehmen,
- ehrenamtlich Tätige.
Erschienen in: SonntagsReport vom 01./02.12.2018