Rechtsanwaltsgebühren
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Die Gebühren des Rechtsanwaltes richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Für die Berechnung ist grundsätzlich die Zugrundelegung eines Gegenstandswertes maßgebend. In sozialrechtlichen Angelegenheiten richten sich die Gebühren nach sogenannten Betragsrahmengebühren.
Der Gegenstandswert (objektiver Geldwert bzw. wirtschaftliches Interesse des Auftraggebers) entspricht bei (reinen) Forderungsangelegenheiten dem Betrag der geltend gemachten oder abzuwehrenden Forderung. Bei nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist der Gegenstandswert teils den besonderen gesetzlichen Regelungen, teils der umfangreichen Rechtsprechung hierzu zu entnehmen. Im gerichtlichen Verfahren wird der Gegenstandswert regelmäßig vom Gericht festgesetzt.
Sie können sich gerne mit uns in Verbindung setzen, um nähere Informationen zu Ihrem Anliegen und den zu erwartenden Kosten zu erhalten.
Erstberatung
Für die Erstberatung hat der Gesetzgeber zum Schutz des Verbrauchers die Kosten auf einen Betrag in Höhe von 190,00 € netto (zzgl. MwSt. und Auslagen) gedeckelt.
Ob die 190,00 € netto vollständig anfallen, hängt von vielen Faktoren wie z.B. Umfang, Dauer, Schwierigkeit, Bedeutung etc. der Beratung ab und kann nicht pauschalisiert werden.
Für Unternehmen gibt es abweichende Regelungen bei der Abrechnung einer Erstberatung.
Vergütungsvereinbarungen
Auf Wunsch treffen wir mit unseren Mandanten gerne eine Vergütungsvereinbarung, die eine Vergütung nach Zeitaufwand anstatt nach Gegenstandswert vorsieht.
Ob eine solche Vereinbarung für Sie Sinn macht, können wir gerne in einem persönlichen Gespräch klären.