Erben und Vererben –
Das sollten Sie unbedingt wissen!
Rechtsanwältin und Notarin Dr. Katrin Stoye
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- Wer nichts regelt…
…bewirkt, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt. Somit erben Verwandte und Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner nach einem speziellen gesetzlichen Ordnungs- und Rangsystem (Kinder vor Enkeln und vor Eltern, Eltern vor Großeltern und Geschwistern usw.) und abhängig vom vereinbarten Güterstand.
- Formvoraussetzungen beachten!
Möchten Sie die gesetzliche Erbfolge verhindern, müssen Sie ein Testament aufsetzen. Wollen Sie dies selbst tun, muss dieses komplett selbst handgeschrieben und von Ihnen mit Ort und Datum unterschrieben sein, am besten auf jeder Seite. Ferner muss aus dem Testament ausdrücklich hervorgehen, dass dies Ihr letzter Wille sein soll.
Ein sog. gemeinschaftliches Testament (häufig sog. „Berliner Testament“) können nur Ehegatten (bzw. eingetragene Lebenspartner) gemeinsam errichten.
Die wechselseitige Erbeinsetzung statt der gesetzlichen Regelung vermeidet schlimmstenfalls den Auszug aus einer selbstbewohnten Immobilie (etwa weil Kinder ihren Erbteil ausgezahlt haben wollen).
Möchten nichteheliche Lebensgefährten ein „gemeinsames Testament“ errichten, ist dies nur vor einem Notar in Form des „Erbvertrags“ wirksam möglich. Ein solcher Erbvertrag bietet besonders vielfältige Möglichkeiten, wechselbezügliche Bindungen zu vereinbaren oder die Erbeinsetzung an bestimmte Auflagen zu knüpfen. Hier ist allerdings an Widerrufsrechte zu denken.
- Vorsicht bei der Wortwahl!
Wer selbst ein Testament schreiben will, muss sich vorher sehr gut informieren und auf jede Formulierung achten. Denn z.B. eine Erbeinsetzung und ein Vermächtnis sind rechtlich zwei grundverschiedene Dinge, die in der Praxis zu erheblichen Auslegungsschwierigkeiten und damit zu Streitigkeiten zwischen den Erben führen können (z. B. „Ich vermache hiermit meinem Sohn mein Haus.“). Ein Vermächtnis bedeutet eigentlich, dass ein Erbe dem sog. Vermächtnisnehmer bestimmte Gegenstände (z.B. Andenken) herausgeben muss.
Informieren Sie sich daher bitte gut und schreiben auf keinen Fall gedankenlos etwaige Musterbeispiele aus dem Internet ab, die gar nicht auf Sie und Ihre Vermögensverhältnisse sowie Ihre Familienverhältnisse passen.
- Lassen Sie sich im Zweifel unbedingt beraten!
Bei komplizierten Familienverhältnissen (etwa Patchwork-Familien), bei schwerstbehinderten Kindern, die vermutlich nie für sich allein sorgen können, bei Selbstständigen und auch bei einem großen Vermögen ist meines Erachtens ein rechtlicher Berater zwingend notwendig.
Denn wenn es eigene Kinder und Kinder eines neuen Partners sowie ggfls. sogar noch einen „Noch-Ehegatten“ gibt, wird es kompliziert.
Wenn die Pflegekosten bzw. staatlichen Erstattungsansprüche bei einem behinderten Kind einen Großteil des Erbes aufzehren könnten, bedarf es zum Schutz des Nachlasses eines sog. Behindertentestaments (mit Vor- und Nacherbschaft).
Aber auch wenn die Unternehmensnachfolge zu regeln ist oder wenn der Staat ordentlich mit der Erbschaftssteuer zuschlagen würde, werden notwendig zu regelnde Punkte sehr wahrscheinlich übersehen.
Ferner wird von Laien in der Praxis oft vergessen, eine Ersatzerbenregelung zu treffen für den Fall, dass der zunächst berufene nicht Erbe sein kann oder will.
- Nutzen Sie das Testamentsregister!
Für einmalig 15,- bis 18,- Euro je Erblasser kann ein Testament im Testamentsregister (ZTR) hinterlegt werden und ist somit auffindbar.
- Berücksichtigen Sie auch die Erbschaftssteuer!
Die Erbschaftssteuer beträgt je nach Steuerklasse zwischen 7% und 50%. Persönliche Freibeträge stehen sowohl Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern als auch Geschwistern, Lebensgefährten und Freunden zu. Sie können durch Schenkungen alle 10 Jahre erneut genutzt werden.
Lassen Sie sich daher rechtzeitig und nicht erst im hohen Alter oder nach Eintritt einer schweren Krankheit beraten. Denn dann macht vielleicht eine sog. „Verfügung unter Lebenden“ Sinn (etwa Übertragung eines Hauses an das einzige Kind, das dieses ohnehin erben soll und für Sie Eintragung eines lebenslangen Wohnrechtes).
- Achtung: Erbverzicht nur durch notariellen Vertrag möglich!
Wollen Verwandte des Erblassers und dessen Ehegatte auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten, ist dies nur vor einem Notar wirksam möglich. Der Verzichtende wird dann auch bei der Berechnung der Quoten von verbleibenden Pflichtteilsberechtigten nicht mitgezählt.
- Pflichtteil bleibt Pflichtteil!
Der Erblasser kann grundsätzlich jeden gesetzlichen Erben enterben. Ebenso steht es ihm frei, die jeweilige Erbquote zu senken. Den nächsten Angehörigen steht aber im Falle ihrer Enterbung ein sog. Pflichtteil (= Hälfte des gesetzlichen Erbteils) zu. Dieser kann nicht komplett vermieden werden, taktische Überlegungen (etwa auch lebzeitige Verfügungen), können hier jedoch hilfreich sein.
- Ausschlagung
Vorsicht: Erben haften auch für hinterlassene Schulden; und zwar nicht nur mit dem Nachlass, sondern mit ihrem eigenen Vermögen. Hinzu kommen die vom Erben zu tragenden Beerdigungskosten sowie Kosten der Testamentseröffnung und der Erbscheinserteilung.
Ist der Erblasser verschuldet, können Sie das Erbe in einer Frist von 6 Wochen ab Kenntnis vom Erbfall ausschlagen. Haben schon diverse Erben vor Ihnen ausgeschlagen, sollten Sie dies im Zweifel auch tun!
- Der Erbschein
Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis über das Erbrecht und die Größe des Erbteils. Er dient als Nachweis der Erbenstellung, wenn diese nicht durch eine eröffnete notarielle Verfügung von Todes wegen belegt werden kann. Gibt es mithin kein notarielles Testament und keinen (notariellen) Erbvertrag, kommt der Erbe nicht um einen Erbschein und die entsprechenden Kosten herum. Da er diesen zunächst beantragen muss, ist der Erbe auch erst später handlungsfähig, so dass sich auch im Sinne der Erben eine notarielle Beurkundung anbietet.
- Keine Angst vor den Gebühren!
Die Gebühren der Notare, Gerichte und des Testamentsregisters sind gesetzlich festgelegt. Bei einem Vermögen von beispielsweise 50.000,- Euro kosten notarielle Beratung, Entwürfe und Beurkundung eines Einzeltestaments 165,- Euro zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer, die Hinterlegung beim Nachlassgericht kostet 75,- Euro.
Der Erbschein würde bei gleicher Erbmasse 330,- Euro kosten. Diesen kann die notarielle Urkunde ersetzen und damit später Geld sparen.
Ihre Ansprechpartnerinnen:
Dr. Katrin Stoye, Notarin
Inga Boekhoff, Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte, Notariatsfachwirtin
Sabrina Rabenberg, Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte, Notariatsfachwirtin