Dienstvertragsrecht der Geschäftsführer
Beratung und Vertretung von Geschäftsführern
Bei Geschäftsführern sind stets zwei Rechtsverhältnisse zu unterscheiden:
Dienstvertrag und Organstellung
Zum einen schließen sie mit dem Unternehmen, für das sie tätig werden, Dienstverträge ab. Sie sind keine Arbeitnehmer und haben keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, dafür aber zumeist sehr lange Kündigungsfristen und ggf. Abfindungsklauseln sowie Gewinnbeteiligungen.
Zum anderen haben Geschäftsführer eine besondere Organstellung, die mit der Annahme der Bestellung beginnt. Als Organ obliegt dem Geschäftsführer die Vertretung der Gesellschaft nach außen.
Sollten Sie hierzu Fragen haben, geht es um eine Kündigung eines Dienstvertrags und/oder eine Abberufung als Geschäftsführer oder möchten Sie, dass wir den Entwurf eines Dienstvertrags für Sie prüfen oder Ihnen einen solchen gestalten, sprechen Sie uns gerne an.
Sozialversicherungsrechtliche Stellung des Geschäftsführers
Die Frage, ob ein Geschäftsführer als sozialversicherungspflichtig einzuordnen ist, hat nichts damit zu tun, dass er kein Arbeitnehmer ist. Denn er kann sozialversicherungsrechtlich gleichwohl als „abhängig Beschäftigter“ einzuordnen sein. Hierfür sind andere Kriterien maßgebend (Stammkapitalbeteiligung, Vetorechte u.a.). Gerne klären wir für Sie etwaige Abgrenzungsfragen und/oder werden für Sie hier beratend und vertragsgestaltend tätig.
Setzen Sie sich gerne mir uns telefonisch in Verbindung und vereinbaren einen Besprechungstermin.